Einzelanordnung des Forstamtes Heldburg zum 30.10.2021

Einzelanordnung der Landesforstanstalt zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schaderregern im Privat- und Körperschaftswald

In o.g. Angelegenheit erlässt ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts, vertreten durch das Thüringer Forstamt Heldburg folgende

Einzelanordnung

1. Diese Einzelanordnung ist an den/die Waldbesitzer/-in der nachfolgenden Waldfläche gerichtet: 

Stadt/Gemeinde: Hildburghausen
Gemarkung: Gerhardtsgereuth
Flur: 3
Flurstücks-Nr. 161

2. Der auf dem in Nr. 1 genannten Gebiet befindlichen Befallsherd des Ips typographus (Buchdrucker oder auch Großer achtzähniger Fichtenborkenkäfer) ist zu beseitigen. Gleiches gilt für sonstiges bruttaugliches Material, z.B. Kronenreste.

Insbesondere durch: 

2.1 Aufarbeitung der befallenen Bäume und Abtransport aus dem Wald vor dem Ausflug der Käfer

2.2 Entrindung und Entseuchung der Rinde abhängig vom Entwicklungsstand der Käferbrut, bevorzugt durch Abtransport, Häckseln, Verbrennen, Verbringen in Plastiksäcke oder Kompostieren

2.3 Begiftung

3. Diese Einzelanordnung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Hildburghausen als bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt außerdem auf der Webseite der Landesforstanstalt unter: https://www.thueringenforst.de/aktuelles-medien/bekanntmachungen

4. Die sofortige Vollziehung der Einzelanordnung wird angeordnet.

Hinweise

1. Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil dieser Einzelanordnung öffentlich bekannt zu machen. Die Einzelanordnung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Thüringer Forstamt Heldburg aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

2. Wird die angeordnete Bekämpfung des Käferbefalls nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Maßnahme zwangsweise durchsetzen. Sie kann die notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen dann auf Kosten des Waldbesitzers durchführen lassen. Zudem ist die zuständige Behörde nach § 54 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) berechtigt, Ersatzvornahmen ohne gesonderte vorherige Androhung vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug gegeben ist. Das eingeschlagene Holz verbleibt dann im Eigentum des Waldbesitzers und wird branchenüblich gelagert.

3. Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten und ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen. 

4. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfällt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen.

5. Für Fragen stehen als Ansprechpartner die Mitarbeiter des Thüringer Forstamts Heldburg zur Verfügung (zuständige Revierleiterin Frau V. Eisenbach Tel. 0172/3480213).

Lars Wollschläger
Forstamtsleiter

ThüringenForst – Anstalt öffentlichen Rechts
Heldburg, den 19.10.2021
Az.: 2900-K-201-2021-0665


ThüringenForst-AöR
Forstamt Heldburg

Burgstraße 212
98663 Heldburg

Telefon 036871 281-0
Fax 036871 281-10
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Montag – Donnerstag: 7.00 – 16.00 Uhr, Freitag: 7.00 – 13.00 Uhr (sowie nach Vereinbarung)