EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

+++ Update vom 19.12.2025 +++ Update vom 19.12.2025 +++ Update vom 19.12.2025

Die EUDR wird um ein weiteres Jahr verschoben und verändert. Weitere Hinweise folgen in den kommenden Wochen.

Hilfe rund um das Thema EUDR

Wir haben für unsere Waldbesitzer:innen Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) zusammengestellt. Die Antworten werden laufend aktualisiert und ergänzt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch auf der Seite des Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Dort steht auch eine umfassend FAQ Liste zur EUDR der EU-Kommission zur Verfügung.

Gesetz zum Schutz der Wälder

Die European Deforestation Regulation (EUDR) ist ein neues Gesetz der Europäischen Union zur Umsetzung des Green-Deals, welches darauf abzielt, die globale Entwaldung und Walddegradation zu bekämpfen. Das Gesetz ist zum 29.06.2023 in Kraft getreten, die Verpflichtungen der Verordnung sind von allen betroffenen Marktteilnehmer ab dem 30.12.2025 umzusetzen. 

Die EUDR-Verordnung sieht vor, dass bestimmte Rohstoffe (u.a. Holz) und Erzeugnisse nur dann in die EU ein- oder ausgeführt oder darin bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Unternehmen müssen zukünftig für betroffene Waren eine Sorgfaltserklärung für die Ein- und Ausfuhr vorlegen.

Hinweis zur rechtlichen Verbindlichkeit

Dieses FAQ dient als Hilfestellung zur Umsetzung und Interpretation der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR). Ziel dieses FAQ ist es, insbesondere Waldbesitzende sowie Akteure der Forstwirtschaft in Thüringen bei der praktischen Anwendung der EUDR zu unterstützen. Dazu erläutert das FAQ ausgewählte Inhalte der Verordnung und bietet Informationen zu relevanten Aspekten der Holzproduktion und -vermarktung.

Bitte beachten Sie:
Die in diesem FAQ bereitgestellten Informationen haben keinen rechtsverbindlichen Charakter. Sie ersetzen nicht die verbindlichen Rechtsgrundlagen der Europäischen Union oder deren nationale Umsetzung.

Rechtsverbindlich sind ausschließlich:

  • die Verordnung (EU) 2023/1115,
  • die dazugehörigen delegierten und Durchführungsrechtsakte der EU sowie
  • die jeweiligen nationalen Durchführungsgesetze.

Dieses FAQ erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird fortlaufend aktualisiert, sobald neue Informationen oder rechtliche Klarstellungen vorliegen.

Allgemeine Fragen zur EUDR

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  • Was ist die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)?

    Die EU-Verordnung 2023/1115 (kurz EUDR – EU Deforestation Regulation) ist eine neue Gesetzgebung der Europäischen Union, das Gesetz ist zum 29.06.2023 in Kraft getreten und ab dem 30. Dezember 2025 umzusetzen.

  • Warum wurde die EUDR eingeführt?

    Mit der Verordnung verfolgt die Europäische Kommission das Ziel, einen Beitrag zur Bekämpfung der globalen Entwaldung und Waldschädigung zu leisten. Europa nimmt weltweit eine bedeutende Rolle als Importeur von Agrar- und Forstprodukten ein. Über diesen Hebel will die EU sicherstellen, dass künftig keine Produkte mehr auf den EU-Markt gelangen, die mit Entwaldung oder nicht nachhaltiger Landnutzung in Verbindung stehen.

    Zentrales Anliegen der EUDR ist es daher, die globalen Lieferketten nachhaltiger zu gestalten. Unternehmen werden verpflichtet, die Herkunft relevanter Produkte zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese entwaldungsfrei und im Einklang mit den Gesetzen des jeweiligen Erzeugerlandes erzeugt wurden.

  • Welche Produkte sind betroffen?

    Die EUDR betrifft bestimmte Rohstoffe sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, die als wesentliche Treiber globaler Entwaldung identifiziert wurden. Zu den betroffenen Rohstoffen zählen:

    • Holz,

    • Soja,

    • Palmöl,

    • Kakao,

    • Kaffee,

    • Kautschuk und

    • Rinder (bzw. Rindfleisch).

    Darüber hinaus unterliegen auch daraus gefertigte Produkte der Verordnung – beispielsweise Möbel, Papier, Schokolade, Lederwaren oder Reifen. Eine vollständige und regelmäßig aktualisierte Liste der betroffenen Produkte (einschließlich Zolltarifnummern) stellt die EU-Kommission zur Verfügung.

  • Was verbietet die EUDR?

    Die EUDR untersagt das Inverkehrbringen, das Anbieten auf dem Markt sowie den Export relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse, sofern diese nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Gemäß Artikel 3 der Verordnung dürfen relevante Produkte nur dann in der EU gehandelt werden, wenn sie:

    a) entwaldungsfrei sind,
    b) im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
    c) eine vollständige Sorgfaltserklärung vorliegt.

    Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Inverkehrbringen unzulässig.

  • Was ist "legaler Einschlag" im Sinne der EUDR?

    Der Begriff des legalen Einschlags bezieht sich auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes im Zusammenhang mit der Gewinnung des Rohstoffs Holz.

    Konkret muss der Einschlag im Einklang relevanten nationalen und regionalen Vorschriften erfolgt sein (bspw. Bundeswaldgesetz, Thüringer Waldgesetz).

    Nur wenn diese gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, gilt der Holzeinschlag im Sinne der EUDR als legal.

  • Gilt die EUDR auch für Holzprodukte aus Deutschland?

    Ja, die EUDR gilt für alle Holzprodukte, die in die EU eingeführt oder dort gehandelt werden, unabhängig vom Ursprungsland.

  • Gilt die EUDR auch für Holz welches im Eigenbedarf genutzt wird?

    Nein, der gewerbsmäßige sowie der nicht-gewerbsmäßige Eigenbedarf von im Betrieb erzeugtem Holz, wie beispielsweise die Verwendung von im Betrieb geschlagenen Holz zur Beheizung der Betriebsgebäude gilt nicht als Inverkehrbringen eines Erzeugnisses und wird von der EUDR nicht erfasst.

  • Was bedeutet „entwaldungsfrei“ im Sinne der Verordnung?

    Entwaldung und Waldschädigung sind zentrale Begriffe der EUDR, die spezifische Aktivitäten im Umgang mit Waldflächen definieren:

    Entwaldung, gemäß EUDR Artikel 2 Absatz 3 bezeichnet die Umwandlung von Waldflächen in landwirtschaftlich genutzte Gebiete, unabhängig davon, ob diese Umwandlung durch menschliches Handeln oder andere Ursachen erfolgt.

    Waldschädigung, gemäß EUDR Artikel 2 Absatz 7 umfasst strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung durch die Umwandlung von:

    • Primärwäldern oder sich natürlich verjüngenden Wäldern in Plantagenwälder oder in sonstige bewaldete Flächen und
    • Primärwäldern in durch Pflanzung entstandene Wälder.

    Primärwälder, wie in EUDR Artikel 2 Absatz 8 definiert, sind Wälder ohne sichtbare Anzeichen menschlicher Eingriffe, oft als Urwälder bezeichnet.

    Wald im Sinne der EUDR sind Flächen von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 m hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können.

    Ausgenommen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden, wie z. B. Parkanlagen, Gärten, Grünstreifen oder Hecken. Das Holz von einer genehmigten Umwandlung von Wald in landwirtschaftlich genutzte Fläche darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Verwendung für den nicht-gewerbsmäßigen Eigenbedarf dagegen ist nicht ausgeschlossen (vgl. Handreiche zur Anwendung der EU-Verordnung (2023/1115) über entwaldungsfreie Produkte (EUDR) in der Forstwirtschaft in Deutschland). 

  • Wann tritt die EUDR in Kraft?

    Die Verordnung (EU) 2023/1115 ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie gilt jedoch nicht unmittelbar ab diesem Zeitpunkt, sondern enthält Übergangsfristen für die praktische Umsetzung.

    Für große und mittlere Unternehmen (nach Definition der EU-Richtlinie 2013/34/EU) gilt die Verordnung ab dem 30. Dezember 2025. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie relevante Rohstoffe und Erzeugnisse nur noch dann auf dem EU-Markt bereitstellen, in Verkehr bringen oder exportieren, wenn sie den Vorgaben der EUDR entsprechen.

    Für kleine und Kleinstunternehmen greift die Verordnung ab dem 30. Juni 2026 – also mit einer Übergangsfrist von sechs zusätzlichen Monaten. Diese Frist ist in Artikel 38 Absatz 3 EUDR geregelt.

  • Wer ist von der EUDR betroffen?

    Betroffen sind alle Unternehmen und Marktteilnehmer, die relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in die EU einführen, dort handeln oder herstellen. 

    Waldbesitzer und Holzvermarkter sind betroffen, wenn sie Holzprodukte in die EU exportieren oder innerhalb der EU vermarkten. Weitere Informationen können der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) entnommen werden.

  • Was bedeutet KMU und zu welcher Kategorie zählt mein Unternehmen?

    KMU bedeutet Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen in Abgrenzung zu Großunternehmen. Definiert sind sie in Art. 1 der EU-Richtlinie 2023/ 2775. An den darin aufgeführten Schwellenwerte können Sie erkennen, zu welcher Unternehmensgröße Ihr Unternehmen gehört. Für Unternehmen, die am 31. Dezember 2020 gemäß Richtlinie 2013/34/EU als Kleinst- oder Kleinunternehmen kategorisiert waren, gilt eine verlängerte Frist bis zum 30. Juni 2026.

    Pro Kategorie (Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen) dürfen am Bilanzstichtag höchstens einer der drei Schwellenwerte überschritten werden. Ein Unternehmen gilt als der Kategorie zugehörig, wenn es bei mindestens zwei der drei Schwellenwerte unterhalb der vorgegebenen Grenzen liegt.

    Eine Organisation ist ein Kleinstunternehmen, wenn

    • die Bilanzsumme 450.000 Euro nicht übersteigt,
    • der Nettoumsatzerlös 900.000 Euro nicht übersteigt und
    • die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres 10 oder weniger beträgt.

    Eine Organisation ist ein kleines Unternehmen, wenn

    • die Bilanzsumme maximal 7.500.000 Euro beträgt,
    • der Nettoumsatzerlös maximal 15.000.000 Euro beträgt,
    • durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 50 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.

    Eine Organisation gilt als mittleres Unternehmen, wenn

    • die Bilanzsumme maximal 25.000.000 Euro beträgt,
    • der Nettoumsatzerlös maximal 50.000.000 Euro beträgt,
    • durchschnittlich während des Geschäftsjahres maximal 250 Beschäftigte zum Unternehmen gehörten.
  • Wer gilt als Marktteilnehmer?

    Die EUDR definiert Marktteilnehmer als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (= zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nicht-gewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen) relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt (= erstmaliges Bereitstellen auf dem Unionsmarkt) oder ausführt (Art. 2 Nr. 15, 16). 

    Damit sind zunächst Primärerzeuger, Importeure und Exporteure gemeint. Weitere Informationen können der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)  entnommen werden.

  • Was passiert mit Produkten, die nach dem Inkrafttreten der EUDR geerntet wurden?

    Diese Produkte müssen den Anforderungen der EUDR entsprechen, um in die EU eingeführt oder dort gehandelt zu werden.

  • Was ist das EU-Informationssystem?

    Das EU-Informationssystem ist das IT-System der EU-Kommission, das Marktteilnehmern, Händlern und ihren Bevollmächtigten ermöglicht, ihre Erklärungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht abzugeben. Hier erhalten Marktteilnehmer bei Abgabe einer Sorgfaltserklärung (eng. Due Diligence Statement = DDS) eine Referenznummer, die sie für die Einfuhr oder Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen brauchen. Weitere Informationen und Hilfestellung findet sich auf der Seite des BLE: EU-Informationssystem: So funktioniert es

  • Kann ich einen Bevollmächtigten für die Registrierung einsetzen?

    Ja. Marktteilnehmer können gemäß Artikel 6 der EUDR einen Bevollmächtigten benennen, der in ihrem Namen die Registrierung im EU-Informationssystem vornimmt sowie die erforderlichen Sorgfaltserklärungen erstellt und übermittelt.

    Die EUDR schreibt keine bestimmte Form der Bevollmächtigung vor. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit und rechtlichen Absicherung wird empfohlen, die Bevollmächtigung schriftlich in Form einer Vollmacht zu dokumentieren.

Allgemeine Fragen zur EUDR in Thüringen und Unterstützung für die Thüringer Waldbesitzer

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  • Kann ich meine Sorgfaltserklärung auch selbst im EU-Informationssystem einreichen?

    Ja. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich selbst im EU-Informationssystem anzumelden und die Erklärung eigenständig abzugeben. Die Nutzung des EU-Informationssystems ist kostenfrei.

    Sollten Sie Unterstützung bei der Abgabe der Sorgfaltserklärung benötigen stehen Ihnen mehrere Beratungsoptionen zur Verfügung (vgl. Pkt. Wo erhalte ich Unterstützung in Thüringen?).

    Auf Wunsch und nach entsprechender kostenpflichtiger Beauftragung und Bevollmächtigung kann ThüringenForst die Sorgfaltserklärung für Sie übernehmen und in Ihrem Namen im EU-Informationssystem einreichen.

  • Gilt die EUDR auch für mich als Kleinprivatwaldbesitzer in Thüringen?

    Ja. Die EUDR gilt grundsätzlich für alle Waldbesitzenden, unabhängig von der Besitzart oder der Betriebsgröße – also auch für Klein- und Kleinstprivatwaldbesitzer in Thüringen.

    Da es sich bei der Verordnung (EU) 2023/1115 um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar und direkt in allen Mitgliedstaaten, ohne dass es einer vorherigen nationalen Umsetzung bedarf.

    Für Deutschland ist derzeit die Verabschiedung eines ergänzenden nationalen Durchführungsgesetzes geplant, das jedoch zum jetzigen Zeitpunkt (Stand: [bitte bei Veröffentlichung aktualisieren]) noch nicht veröffentlicht wurde.

    Auch wenn Thüringer Wälder nicht unter den Begriff der „Entwaldung“ im Sinne der EUDR fallen, müssen Waldbesitzende dennoch sicherstellen, dass das in Verkehr gebrachte Holz nachweislich:

    • aus legalem Einschlag stammt (gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften) und

    • entwaldungsfrei ist (gemäß der EUDR-Definition),

    und dies durch geeignete Dokumentation und eine Sorgfaltserklärung belegt werden kann.

  • Welche Behörde ist in Thüringen für die Rechtskontrolle und Durchsetzung der EUDR zuständig?

    Für Im - und Exporte von Rohholz und Holzprodukten aus Deutschland erfüllt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) die Aufgaben als Bundesbehörde.

    Für Holz, welches in Thüringen auf den Markt gebracht wird, sollen ausgehend von der Zuständigkeit für Wälder die Forstbehörden als zuständige Behörden auf Länderebene benannt werden, die bereits für die Durchführung der EU-Holzhandelsverordnung zuständig sind.

    Damit ist in Thüringen das TMUENF als oberste Forstbehörde koordinierend zuständig. Für die Anwendung der EUDR, inklusive der Prüfung der Umsetzung ist ThüringenForst AöR als untere Forstbehörde zuständig.

  • Wo erhalte ich Unterstützung in Thüringen?

  • Welche Unterstützungsangebote gibt es für Waldbesitzer durch ThüringenForst?

    Um den Waldbesitzern die Umsetzung der EUDR-Anforderungen zu erleichtern, bietet ThüringenForst AöR allen Waldbesitzenden, die gemäß 5. DVO ThürWaldG vertraglich betreut werden, gezielte Unterstützungsleistungen an.

    Auf Wunsch kann ThüringenForst im Rahmen einer Bevollmächtigung die Erstellung und Übermittlung der Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem übernehmen. Die jährliche Gebühr für diesen Service beträgt 11,95 € zzgl. MwSt. 

    Damit ThüringenForst in Ihrem Namen tätig werden kann, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Ohne diese Bevollmächtigung ist eine Abgabe der Sorgfaltserklärung durch ThüringenForst nicht möglich.

    Sofern keine Bevollmächtigung vorliegt, endet die vertragliche Beförsterung mit der Übergabe der Holzliste. Eine Inverkehrbringung des Holzes ist in diesem Fall nur dann zulässig, wenn der Waldbesitzende die Sorgfaltserklärung eigenständig abgibt.

  • Wichtiger Hinweis zur Verantwortung

    Unabhängig davon, wer die Sorgfaltserklärung erstellt oder übermittelt, liegt die rechtliche Verantwortung für die Inhalte der Erklärung stets beim Waldbesitzenden.

Verpflichtungen für Waldbesitzer

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  • Muss ich als Waldbesitzer etwas tun?

    Wenn Sie Holz aus Ihrem Wald vermarkten, müssen Sie sicherstellen, dass die Produkte die Anforderungen der EUDR erfüllen.

    Ohne gültige Sorgfaltserklärung darf das Holz nicht auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.

  • Wie kann ich den Nachweis erbringen?

    Sie müssen eine Sorgfaltspflichterklärung (Due Diligence Statement) im EU-Informationssystem abgeben, in der Sie bestätigen, dass Ihre Produkte den Anforderungen der EUDR entsprechen.

  • Was muss in der Sorgfaltspflichterklärung enthalten sein?

    Die Erklärung muss Informationen zur Herkunft des Produkts (Geodaten der Einschlagsfläche als Punktkoordinaten oder Polygone), zu Baumarten und Gesamtmenge, zum Zeitpunkt der Ernte enthalten.

    Bis zu einer Größe des betroffenen Grundstücks von unter 4 Hektar reicht eine Punktkoordinate, ab einer Größe von 4 Hektar muss ein Umriss des Grundstücks in Form eines Polygons vorliegen.

  • Muss ich meine Holzernte dokumentieren?

    Ja, eine ordnungsgemäße Dokumentation ist erforderlich, um die Herkunft und den Zeitpunkt der Ernte nachzuweisen. Die Dokumentation beinhaltet nach Artikel 9 der EU-Verordnung 2023/1115 Unterlagen und Daten, aus denen hervorgeht, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.

    D.h. es müssen belegbare Informationen zu Erzeugnissen, den Lieferanten und Abnehmern vorgehalten werden. Zu dokumentieren sind die Eigenschaften der Erzeugnisse (Bezeichnung, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung) und angemessen schlüssige und überprüfbare Informationen darüber, dass die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind bzw. die Erzeugung der relevanten Rohstoffe im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt ist.

    Die Erklärung muss über das EU-Informationssystem eingereicht werden (vgl. Kann ich meine Sorgfaltserklärung auch selbst im EU-Informationssystem einreichen?).

  • Muss ich mich im EU-Informationssystem registrieren?

    Ja, wenn Sie als Unternehmen oder Waldbesitzer betroffen sind, müssen Sie sich registrieren.

  • Was ist eine Referenznummer?

    Eine Referenznummer ist eine eindeutige Kennung, die jeder Holzlieferung zugeordnet wird, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

  • Wie erhalte ich eine Referenznummer?

    Die Referenznummer wird nach der Abgabe der Sorgfaltspflichterklärung im EU-Informationssystem generiert.

  • Was passiert, wenn ich keine Referenznummer habe?

    Ohne Referenznummer kann das Inverkehrbringen nicht als konform mit der EUDR betrachtet werden, was zu Sanktionen führen kann.

  • Gibt es Unterstützung für Waldbesitzer?

    Ja, es gibt Informationssysteme, Leitfäden und Schulungen, die Waldbesitzern helfen können, die Anforderungen zu verstehen und umzusetzen.

    Neben den Angeboten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) werden immer mehr Angebote veröffentlicht. Das Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat eine Handreiche für die deutsche Forstwirtschaft veröffentlicht.

    Darin werden die tatsächlichen Anforderungen, die für die Forstwirtschaft in Deutschland relevant sind, zusammengefasst und Wege für eine praktikable und effiziente Anwendung aufgezeigt.

    Die Handreiche beantwortet verständlich Fragen rund um Kleinprivatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder auch kleinere Kommunen. 
    Auch ThüringenForst bietet Unterstützung an (vgl. Welche Unterstützungsangebote gibt es für Waldbesitzer durch ThüringenForst?). 

Spezielle Fragen für Waldbesitzer

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Risikobewertung und Länderklassifizierung

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Kontrollen und Sanktionen

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Technische Umsetzung und Unterstützung

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